Wir bringen Musik in dein Leben
Wir sind ein selbstverwaltetes Kollektiv von Musiklehr_innen. Dass wir ohne Verwaltung und Chefetage arbeiten, spiegelt sich in einem verbindlichen Verhältnis zu Eltern und Schüler_innen wider.
Ob Blasorchester, Chor, Kammermusik, Sinfonieorchester oder Band – das Ziel unseres Unterrichts ist die Freude am gemeinsamen Musizieren zu entdecken und die Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen.
Der Unterricht findet in hellen, freundlichen Musikschulräumen mit ansprechender Atmosphäre statt.
Unterricht in englischer, russischer, französischer oder hebräischer Sprache ist bei einzelnen Lehrer_innen möglich.
Die Freie Musikschule Tiergarten wird gefördert vom Kulturverein Melanchthonstraße e.V.
Ausschreibung
Wir suchen eine engagierte Lehrkraft (m/w/d) für Klavier im Bereich Jazz/Rock/Pop, die neuen Unterrichtsformen offen gegenübersteht, bereit und in der Lage ist, auch Online-Unterricht zu erteilen, und vom Anfänger und bis zum (angehenden) Studierenden kompetenten Unterricht erteilen kann. Erwünscht sind neben einem entsprechenden Abschluss Erfahrungen im Unterricht von Kindern im Vorschulalter sowie Kenntnisse im Bereich der Bandarbeit. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung mit den üblichen Bewerbungsunterlagen unter bewerbungen@freie-musikschule-tiergarten.de
Vereinssatzung des Kulturvereins Melanchthonstraße e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Kulturverein Melanchthonstraße e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung von Kunst und Kultur in den Stadtbezirken Berlin-Tiergarten und Berlin-Moabit, insbesondere im Bereich der Musik, der Bildenden Kunst und der kulturellen Bildung.
Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch:
· Die Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen wie Konzerte, Kunstausstellungen, Kunst-Workshops, Matineen und Vorträge.
· Projekte und Workshops mit und für Kinder und Jugendliche mit dem Ziel der kulturellen und künstlerischen Bildung von Kindern und Jugendlichen.
· die Zusammenarbeit mit anderen kulturelle Arbeit leistenden Organisationen, Institutionen, Personen und Vereinen, wie etwa dem Verein „Frecher Spatz e.V.“.
Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins bejahen und fördern.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der nach freiem Ermessen über den Antrag entscheidet und im Fall der Annahme die Aufnahme schriftlich bestätigt. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen an.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß aus dem Verein, bei natürlichen Personen auch mit dem Tod, bei juristischen Personen auch mit ihrer Insolvenz oder Auflösung.
4. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder einem Mitglied des Vorstands möglich.
5. Ein Mitglied kann durch Verfügung des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es dieser Satzung zuwider gehandelt oder das Ansehen oder wichtige Interessen des Vereins geschädigt hat. Vor der Verfügung des Ausschlusses ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlußverfügung schriftlich Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die darauf folgende Mitgliederversammlung endgültig. Während des Verfahrens ruhen alle Mitgliedsrechte.
6. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind im Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Scheidet ein Mitglied vor Ende des Jahres aus, erfolgt keine Rückerstattung des für dieses Jahr gezahlten Beitrags.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
2. In jedem Jahr muss mindestens eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden, und zwar im ersten Halbjahr des Kalenderjahres.
3. Die Einberufung erfolgt vom Vorstand 3 Wochen vorher durch einfachen Brief oder per Email.
4. Mit Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge
g) Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder
h) Satzungsänderungen
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragen.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst Anträge können gestellt werden
a) von den Mitgliedern,
b) vom Vorstand.
7. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann auch dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
Über die Mitgliederversammlung ist jeweils ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
8. Jedes ordnungsgemäß angemeldete Mitglied hat Stimm- und Rederecht. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Das Amt erlischt erst mit der Wahl des Nachfolgers. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Schriftführer gehört zum erweiterten Vorstand. Bei Bedarf können Beisitzer berufen werden.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich bei Rechtsgeschäften vom 1. Vorsitzenden, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur vertretungsberechtigt, wenn der 1. Vorsitzende abwesend ist.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins bis zu einer Höhe von 1.500,- EUR. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter berufen die Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf ein.
5. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit. Beschlussfähigkeit besteht, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied hiergegen Einwände erhebt. Fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Beschlüsse von Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und von den Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
6. Der Vorstand darf keine Ausgaben beschließen, die über den Kassenbestand hinausgehen.
7. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
8. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grunde möglich.
§ 8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren 2 Kassenprüfer, die berechtigt sind, die Kassenführung des Vorstandes laufend zu überwachen.
Auf der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung haben sie darüber zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören.
§ 9 Satzungsänderungen
1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt bei der Einberufung gesondert aufgeführt ist. Ausnahme: § 9.3
2. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
3. Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zur Erlangung oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden, sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB ohne erneute Befragung der MV vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten MV vorzutragen.
4. Die Änderung des Satzungszweckes (§2) bedarf der Zustimmung aller Mitglieder
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Der Verein ist aufgelöst, wenn die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen worden ist und dies auf der Tagesordnung einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gestanden hat.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.01.2009 beschlossen und wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.